Neue EU-Ausfuhrbestimmungen
Am 18. Dezember 2024 hat die Europäische Kommission Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erheblich aktualisiert und die Aufnahme einer Klausel „keine Wiederausfuhr nach Russland“ in Verträge für bestimmte sensible Güter und Technologien vorgeschrieben. Diese Aktualisierung wirkt sich direkt auf Exporteure aus, die Güter versenden, die in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der Verordnung 833/2014 aufgeführt sind. Die Nichteinhaltung kann zu schweren rechtlichen und finanziellen Sanktionen führen.
Wichtige Updates und Fristen für Exporteure
Vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge
– Für Verträge, die vor diesem Datum unterzeichnet wurden, galt eine einjährige Übergangsfrist, die am 19. Dezember 2024 endete, oder früher, wenn der Vertrag vorher auslief.
– Damit diese Verträge über den 1. Januar 2025 hinaus vollstreckbar bleiben, müssen sie die obligatorische Klausel „keine Wiederausfuhr nach Russland“ enthalten.
Nach dem 19. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge
– Verträge, die ab diesem Datum unterzeichnet wurden, mussten die Klausel bis spätestens 20. März 2024 enthalten.
Intra-EU-Verträge
Verträge, an denen ausschließlich Wirtschaftsbeteiligte aus der EU beteiligt sind, und Lieferungen, die vollständig innerhalb der EU durchgeführt werden, sind davon ausgenommen. Alle Wirtschaftsbeteiligten müssen jedoch weiterhin die EU-Sanktionsvorschriften einhalten.
Anwendungsbereich und Durchsetzung: Warum es für Exporteure wichtig ist
Diese obligatorische Klausel soll verhindern, dass in Drittländer exportierte Waren nach Russland reexportiert werden, um die vollständige Einhaltung der EU-Sanktionen zu gewährleisten. Die Exporteure sind verpflichtet:
– Den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen.
– Die Behörden über alle vermuteten Verstöße oder Versuche, die Vorschriften zu umgehen, zu informieren.
Angemessene Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung
Die Verträge müssen Bestimmungen für den Umgang mit Vertragsverletzungen enthalten, einschließlich:
– Aussetzung oder Kündigung des Vertrags.
– Finanzielle Sanktionen bei Nichteinhaltung.
– Rechtliche Schritte, wenn nötig.
Außergewöhnliche Umstände:
Wenn sich eine Vertragspartei vor dem 19. Dezember 2023 weigert, die Klausel aufzunehmen, können Exporteure einseitige Mitteilungen herausgeben, die die Wiederausfuhr nach Russland verbieten. Dieser Ansatz gilt unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. bei langjährigen Beziehungen oder kollidierenden nationalen Gesetzen in Drittländern.
Steuerbefreiungen und Notifikationen: Was Exporteure wissen müssen
Öffentliche Aufträge
Verträge, an denen Behörden oder internationale Organisationen in Drittländern beteiligt sind, sind ausgenommen. Allerdings müssen die Exporteure die nationalen Behörden innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung solcher Verträge informieren. Bei bereits bestehenden Verträgen können die Behörden eine Meldung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verlangen.
Partnerländer
Verträge mit Betreibern in Partnerländern, die in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführt sind (z.B. die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Japan und Südkorea), sind ab dem 24. Juni 2024 von den neuen Regeln ausgenommen.
Betroffene sensible Güter und Technologien
Die Verordnung zielt auf bestimmte Waren und Technologien ab, darunter:
– Luftfahrtbezogene Artikel: Flugzeugteile.
– Flugzeugtreibstoff und Zusatzstoffe.
– Schusswaffen.
– Gemeinsame Gegenstände mit hoher Priorität: Maschinen und Elektronik.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter: https://finance.ec.europa.eu/publications/no-re-export-russia-clause_en
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