Wie Sie CBAM-Deklarant werden
Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 eingeführt, die Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status von zugelassenen CBAM-Anmeldern festlegt. Diese Verordnung ist von wesentlicher Bedeutung für Importeure, die beabsichtigen, Waren, die unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen, in die Europäische Union (EU) zu bringen.
Das Verständnis von CBAM und die Notwendigkeit einer Autorisierung
CBAM ist eine Politik, die sicherstellen soll, dass importierte Waren die mit ihrer Herstellung verbundenen Kohlenstoffemissionen widerspiegeln. Ziel ist es, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht durch die Einfuhr von kohlenstoffintensiven Produkten untergraben werden. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen nur noch Unternehmen, die den Status eines zugelassenen CBAM-Meldepflichtigen erhalten haben – ob Importeure oder indirekte Zollvertreter – importieren CBAM-gedeckten Waren in die EU.
Zulassungskriterien für die Autorisierung
Um den Status eines zugelassenen CBAM-Melders zu erhalten, müssen die Antragsteller die folgenden Kriterien erfüllen:
- Compliance-Aufzeichnung: Nachgewiesene Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften in den letzten fünf Jahren, wobei sichergestellt ist, dass keine schweren oder wiederholten Verstöße vorliegen.
- Finanzielle Stabilität: Nachweis ausreichender finanzieller Kapazitäten zur Erfüllung der CBAM-Verpflichtungen, einschließlich der Beschaffung von CBAM-Zertifikaten.
Bewerbungsprozess
Das Antragsverfahren umfasst mehrere wichtige Schritte:
- Einreichung des Antrags: Importeure mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat müssen ihren Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde einreichen, bevor sie CBAM-gedeckte Waren importieren. Wenn der Importeur nicht in der EU ansässig ist, muss ein indirekter Zollvertreter den Antrag in seinem Namen stellen.
- Erforderliche Informationen: Der Antrag muss wesentliche Angaben enthalten, darunter Kontaktinformationen, die Art des Unternehmens und Nachweise über die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften in den vorangegangenen fünf Jahren.
- Bewertung durch die Behörden: Die zuständige nationale Behörde bewertet den Antrag und konzentriert sich dabei auf die bisherige Compliance und die finanzielle Stabilität des Antragstellers.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Wenn der Importeur den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nicht erhält, darf er keine CBAM-gedeckten Waren in die EU einführen. Darüber hinaus wird jede schwerwiegende oder wiederholte Nichteinhaltung von CBAM-Meldepflichten können zum Entzug des Genehmigungsstatus führen, wodurch die Geschäfte des Importeurs mit CBAM-Waren effektiv eingestellt werden.
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird ab dem 28. März 2025 gelten. Diese Übergangsfrist soll eine reibungslose Zulassung von CBAM-Meldern parallel zur Entwicklung des IT-Systems für das CBAM-Register ermöglichen und sicherstellen, dass das Register bis zum 1. Januar 2026 voll funktionsfähig ist. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32025R0486&qid=1742283085853
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